1.
Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des
§ 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
3.
4.
Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.
1.
die
§§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1 und 2; für die
§§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des
§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
2.
§ 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind;
§ 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.
(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.