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Bürgerliches GesetzbuchVerweise

§ 2038

Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist

(1) 1Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.
2Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) 1Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung.
2Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung.
3Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.