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Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung
Verweise
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§ 20
KSA-Risikogewicht für multilaterale Entwicklungsbanken
WuSolvV
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)
§ 20 Abs. 1 Satz 1 WuSolvV
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse multilaterale Entwicklungsbanken beträgt 50 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 WuSolvV
(2) Wird ihre Erfüllung von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Entwicklungsbanken geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.
§ 20 Abs. 3 Satz 1 WuSolvV
(3) Für noch nicht voll eingezahlte Kapitalanteile an der multilateralen Entwicklungsbank nach Artikel 117 Absatz 2 Buchstabe k der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent.