(2) 1Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert.
2Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach
§ 34 des Gerichtskostengesetzes.
3Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro.
4Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
5Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (
§ 144 des Patentgesetzes und
§ 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.