2Hierzu gehören auch die Zuführungen zu der Pensionsrücklage nach
§ 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach
§ 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in
§ 17a Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Verwaltungsbereich der Bilanzkontrolle der Bundesanstalt zuzurechnen sind.