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DesignverordnungVerweise

§ 19

Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

DesignV

Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Verwendungszweck der Zahlung und
3.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
3.
die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
1.
das Aktenzeichen der Eintragung,
2.
der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
3.
der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.