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BundesrechtsanwaltsordnungVerweise

§ 182

Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(3) 1Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
1.
wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.
2Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben.
3Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.