1.
über die Ausgestaltung der Pflichten nach
§ 167 Absatz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und
2.
für die Finanzrückversicherung im Sinne des
§ 167 Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,
welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen und
wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben.