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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
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§ 17
Vergütung und Auslagenersatz
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV
(1)
1
Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des
§ 21
.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV
2
Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.
§ 17 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV
(2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
§ 17 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV
(3)
1
Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen.
§ 17 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV
2
Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.