(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten.
2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.
1.
2.
wenn der Gefangene nach
§ 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,
3.
4.
wenn der Gefangene zustimmt.