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Pensionsfonds-RechnungslegungsverordnungVerweise

§ 17

Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

RechPensV

Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist

(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen entsprechend den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag bestimmt.
(2) 1Eine nach den auf Grund des § 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist im Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht.
2Der Betrag der zu bildenden Deckungsrückstellung ist im Anhang anzugeben.