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GebrMG

Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist

(1) 1Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.
2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen.
2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen.
3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend.
4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) 1Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen.
2Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden.
3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich.
4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
5§ 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
6Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) 1Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
2§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.