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DerivateverordnungVerweise

§ 17

Unberücksichtigte Derivate

DerivateV

Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355) geändert worden ist

Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:
1.
Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in dem Investmentvermögen direkt gehalten werden, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten tauschen, sofern
a)
das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Investmentvermögen vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögensgegenstände keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Investmentvermögens haben, und
b)
der Swap weder Optionsrechte einräumt noch Leverage oder sonstige zusätzliche Risiken enthält, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, und
2.
Derivate, die weder zusätzliches Marktrisikopotenzial noch Leverage generieren und denen entsprechende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden können, so dass die Kombination aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln der direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert äquivalent ist.