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BundesbeihilfeverordnungVerweise

§ 17

Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

BBhV

Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist

(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) 1Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
1.
prothetische Leistungen,
2.
Inlays und Zahnkronen,
3.
funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie
4.
implantologische Leistungen.
2Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.