(3) 1Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden.
2Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
3Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
1.
nach
§ 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach
§ 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des
§ 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach
§ 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.