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PachtkredG

Pachtkreditgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7813-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist

(1) 1Die Einsicht der bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
2Soweit die Einsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Abschriften verlangt werden.
3Die Abschriften sind auf Verlangen zu beglaubigen.
(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu bescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Verpfändungsvertrag niedergelegt worden ist.