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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 152k

Instrument der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

(1) Die Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder wird von der Abwicklungsbehörde nur zur Deckung von Verlusten aus dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder verwendet, um die Zwecke des § 152i zu erreichen.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann die Höhe der Zahlungsverpflichtungen der zentralen Gegenpartei gegenüber nichtausgefallenen Clearingmitgliedern mindern, wenn diese Zahlungsverpflichtungen das Ergebnis von Bewertungsgewinnen sind, die auf Grund der Clearingbedingungen und damit im Zusammenhang stehender vertraglicher Vereinbarungen der zentralen Gegenpartei mit den Clearingmitgliedern zu Nachschusszahlungen oder einer Zahlung mit gleicher wirtschaftlicher Wirkung fällig werden.
(3) 1Die Abwicklungsbehörde berechnet die in Absatz 2 genannte Minderung der Zahlungsverpflichtungen nach einem angemessenen und nachvollziehbaren Verfahren, das auf Grundlage der Bewertung nach § 152g festgelegt und den Clearingmitgliedern von der Abwicklungsbehörde mitgeteilt wird, sobald das Instrument verwendet wird.
2Die Clearingmitglieder müssen ihren Kunden unverzüglich die Anwendung eines solchen Instruments mitteilen.
3Die Nettogewinne, die für jedes nichtausgefallene Clearingmitglied insgesamt gemindert werden, sind der Höhe nach beschränkt auf den doppelten Beitrag des nichtausgefallenen Clearingmitglieds zum Ausfallfonds der zentralen Gegenpartei.
(4) 1Die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Abwicklungsbehörde diese Abwicklungsmaßnahme ergreift.
2In Höhe der Minderung erlöschen die Zahlungsansprüche der nichtausgefallenen Clearingmitglieder gegen die zentrale Gegenpartei.
(5) Wird die Minderung der zu zahlenden Bewertungsgewinne von der Abwicklungsbehörde nur teilweise zur Deckung von Verlusten im Sinne von Absatz 1 verwendet, bleibt die Pflicht der zentralen Gegenpartei bestehen, den ausstehenden Restbetrag an das nichtausgefallene Clearingmitglied zu zahlen.