1.
die Angemessenheit des bei der zentralen Gegenpartei eingerichteten Ausfallfonds im Sinne des Artikels 42 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die vorfinanzierten Finanzmittel im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und das Wasserfallprinzip im Sinne des Artikels 45 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
2.
die Anreize, die durch die im Sanierungsplan dargestellten Sanierungsinstrumente und durch deren vorgesehenen Einsatz für ein adäquates Risikomanagement der zentralen Gegenpartei, der Clearingmitglieder und deren Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gesetzt werden, und
3.
die Auswirkungen, die die Umsetzung des Sanierungsplans auf die Clearingmitglieder und deren Kunden sowie auf das Finanzsystem in den relevanten Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt hätte.