1.
das Vervielfältigungsrecht (
§ 16),
2.
3.
1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (
§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (
§ 19a),
3.
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (
§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (
§ 22).
(3) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
2Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.