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Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 15

Härtefallregelung

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

(1) 1Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen.
2Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.
(2) 1Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat.
2Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) 1Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ 15: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 15: Zur Nichtanwendung vgl. § 17d Abs. 6 EnWG 2005 +++)
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 1 KWKG 2016 +++)
(+++ § 15: Zur Nichtanwendung ab 1.10.2021 vgl. § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 FG 30.9.2021 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 3: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)