(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
1.
ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 6,
2.
ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
3.
ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des
§ 8 Abs. 2 Nr. 8
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
a)
das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
b)
die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
c)
die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
d)
Proben nicht entnehmen läßt,
e)
geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
f)
eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
2.
einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist
§ 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.