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Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
Verweise
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§ 14
Überprüfung der Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung
SchiffsBelWertV
Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851)
§ 14 Abs. 1 Satz 1 SchiffsBelWertV
(1)
1
Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchiffsBelWertV
2
Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist.
§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchiffsBelWertV
3
Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchiffsBelWertV
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffsbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.