1.
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch
§ 30 geschützt sind,
2.
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach
§ 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c,
3.
Fristen, nach deren Ablauf die nach
§§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4.
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach
§ 139b Abs. 6 bis 9.