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AbgabenordnungVerweise

§ 138h

Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

AO

Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist

(1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie individuell angepasst werden muss.
(2) 1Bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen sind Änderungen und Ergänzungen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10 bezeichneten Angaben, die nach Übermittlung des Datensatzes nach § 138f Absatz 3 eingetreten sind, innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres mitzuteilen, in dem die jeweils mitteilungspflichtigen Umstände eingetreten sind.
2Dabei sind die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.
3Die Angaben sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 138g entsprechend.
Fußnote
(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 AOEG 1977 +++)