1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen
des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 114 das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
4.
bei Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 127 und 128, soweit es sich um
Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
amtliche Wertzeichen handelt, das Bundesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des
§ 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.