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VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
2§ 84 findet keine Anwendung.
(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
3Die Beteiligten sind vorher zu hören.
4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.