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PachtkredG

Pachtkreditgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7813-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist

(1) 1Der Verpächter kann der Verwertung des Inventars nach Maßgabe des § 10 nicht widersprechen.
2Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffentlicher Versteigerung geschieht, bedarf das Kreditinstitut der Einwilligung des Verpächters.
3Das Kreditinstitut hat dem Verpächter auf sein Verlangen die Hälfte des Erlöses zur Befriedigung oder zur Sicherstellung für die ihm gegen den Pächter zustehenden Forderungen zu überlassen, die durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert sind.
4Übersteigt der hiernach dem Verpächter zu überlassende Betrag die Höhe seiner Ansprüche, so kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters den Überschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das Kreditinstitut keinen Anspruch darauf erhebt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein gesetzliches Pfandrecht geltend macht.