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AZV

Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist

(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
3Reisezeiten sind keine Arbeitszeit.
4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1.
sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt.
2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) 1Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren.
2Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
3Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.