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Erneuerbare-Energien-GesetzVerweise

§ 101

Anschlussförderung für Altholz-Anlagen

EEG 2021

Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist

1Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
2Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.
3Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Anspruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2026.
4Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 3 entspricht
1.
in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
2.
im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
3.
im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
4.
im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
5.
im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.
5Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Fußnote
(+++ § 101: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)