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RechVersV

Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist

(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:
1.
Namensschuldverschreibungen, zu denen insbesondere die Namenspfandbriefe, Namenskommunalobligationen, Namens-Landesbodenbriefe sowie die Anleihen des Bundes einschließlich der ehemaligen Bundesbahn und der ehemaligen Bundespost, der Länder und der Gemeinden, die auf den Namen des bilanzierenden Versicherungsunternehmens im Schuldbuch eingetragen sind, gehören;
2.
Schuldscheinforderungen und Darlehen;
3.
Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine;
4.
übrige Ausleihungen, zu denen insbesondere gehören:
a)
Tilgungsstreckungsdarlehen;
b)
Darlehen und Gehaltsvorschüsse an Mitarbeiter (Arbeitnehmer und selbständige Versicherungsvermittler) in Höhe von mehr als sechs Monatsbezügen; geringere Ausleihungen sind unter dem Posten "Sonstige Forderungen" auszuweisen.
(2) 1Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Darlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben, wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt.
2Die übrigen Ausleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.