1.
es dem Risikoprofil und der Anlagestrategie des Investmentvermögens sowie der Komplexität der eingesetzten Derivate angemessen Rechnung trägt,
2.
bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kennzahlen die quantitativen Größen nach
§ 11 zugrunde gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach
§ 12 erfasst und die qualitativen Anforderungen nach
§ 13 eingehalten werden und
3.
es eine befriedigende Prognosegüte aufweist.
2Das Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 zu überprüfen oder eine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt.
3Sind die Anforderungen nicht eingehalten, kann die Bundesanstalt geeignete Maßnahmen veranlassen.