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BundesbeihilfeverordnungVerweise

§ 10

Beihilfeanspruch

BBhV

Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist

(1) 1Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.
2Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden.
3Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
1.
das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
2.
ein anderes Konto, das von der oder dem Verstorbenen im Antrag oder in der Vollmacht angegeben wurde, oder
3.
ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder durch eine andere öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder Erben.