1.
2.
der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgenden Stellen hinterlegt wird:
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des
§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes,
einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der
Richtlinien 98/26/EG und
2014/65/EU und der
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) oder
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt.