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Zwangsverwalterverordnung
Verweise
►
§ 1
Stellung
ZwVwV
Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV
(1)
1
Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV
2
Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV
(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV
(3)
1
Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 ZwVwV
2
Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV
3
Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen.
§ 1 Abs. 3 Satz 4 ZwVwV
4
Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 ZwVwV
(4)
1
Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet.
§ 1 Abs. 4 Satz 2 ZwVwV
2
Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden.
§ 1 Abs. 4 Satz 3 ZwVwV
3
Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.