1.
den Einsatz von Derivaten in Investmentvermögen gemäß
§ 197 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
den Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften gemäß den
§§ 200 bis 203 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate und Geschäfte sowie die Anrechnung dieser Derivate und Geschäfte auf die Anlagegrenzen.
(2) Diese Verordnung ist nur anzuwenden für offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß
§ 284 des Kapitalanlagegesetzbuches, es sei denn, die Anlagebedingungen dieser Investmentvermögen schließen eine Investition in Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte aus.