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Coronavirus-Einreiseverordnung
Verweise
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§ 1
Anmeldepflicht
CoronaEinreiseV
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1)
§ 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaEinreiseV
(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor der Einreise ihre personenbezogenen Angaben nach § 2 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems unter https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) mitzuteilen.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV
(2) Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach dem Muster der Anlage mitzuführen und, vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5, nach Einreise unverzüglich durch die einreisende Person an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von ihr beauftragte Behörde zu übermitteln.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaEinreiseV
(3)
1
Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und dem Beförderer vor oder während der Beförderung zum Zwecke der Überprüfung vorzulegen.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaEinreiseV
2
Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist bei Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird, dem Beförderer auf dessen Anforderung zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
§ 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaEinreiseV
(4)
1
Im Fall einer unter Inanspruchnahme eines Beförderers erfolgenden Einreise aus einem Risikogebiet, in dem der Schengen-Besitzstand nicht vollständig angewandt wird, ist die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 bei der Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland mitzuführen und im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen.
§ 1 Abs. 4 Satz 2 CoronaEinreiseV
2
Die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 ist in diesen Fällen im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
§ 1 Abs. 5 Satz 1 CoronaEinreiseV
(5)
1
Unabhängig von der Inanspruchnahme eines Beförderers ist im Falle einer Einreise aus einem Risikogebiet die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder, vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2, die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 mitzuführen und der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zu den in Absatz 4 genannten Zwecken auf deren stichprobenhafte Anforderung hin anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung vorzulegen; vorbehaltlich einer Abgabe an den Beförderer nach Absatz 3 Satz 2 ist die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach Absatz 2 in diesen Fällen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zwecke der Überlassung an die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes oder an die von dieser beauftragte Behörde oder Stelle auszuhändigen.
§ 1 Abs. 5 Satz 2 CoronaEinreiseV
Fußnote
§ 1 Abs. 5 Satz 2 CoronaEinreiseV
(+++
§ 1
: Zur Geltung vgl.
§ 2 Abs. 1
+++)