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BaFin-VerstoßmeldeverordnungVerweise

§ 1

Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen

BaFinVerstMeldV

BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 2. Juli 2016 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist

(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein.
2Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.
(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,
1.
Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,
2.
Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und
3.
die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.