§ 2 Absatz 2 WuSolvV
(2) 1Die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, operationelle Risiken und Marktrisiken werden erfüllt, wenn der nach den §§ 13 bis 15 ermittelte Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, der nach § 60 ermittelte Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und die Summe der nach den §§ 62, 65 und 67 ermittelten Anrechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen insgesamt das haftende Eigenkapital eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung nicht überschreiten. 2Die Marktrisikopositionen werden gebildet durch die
1.
Fremdwährungsrisikopositionen nach § 3 Absatz 5 Satz 1,
2.
Rohwarenrisikopositionen nach § 3 Absatz 7 Satz 1,
3.
anderen Marktrisikopositionen nach § 3 Absatz 8 Satz 1.