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Wohnungsunternehmen-SolvabilitätsverordnungVerweise

§ 6

Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4238)

1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen.
2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.