§ 62 WuSolvV
§ 62 Ermittlung und Anrechnung der Währungsgesamtposition
(1) 1Die Währungsgesamtposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Unterschiedsbeträgen zwischen den Aktiv- und den Passivpositionen getrennt für jede fremde Währung (offene Einzelwährungspositionen) und für Gold (offene Goldposition) zu ermitteln. 2Aktiv- und Passivpositionen in Gold sind nach der Notierung desjenigen Marktes, der im Hinblick auf das Umsatzvolumen als repräsentativ anzusehen ist, in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. 3Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung haben zu dokumentieren, welche Märkte sie als repräsentativ ansehen und die hierfür wesentlichen Entscheidungsgründe.
(2) 1Die offenen Einzelwährungspositionen sind getrennt für Beträge mit aktivischer und Beträge mit passivischer Ausrichtung zusammenzufassen. 2Der betragsmäßig größere der beiden Beträge (Nettowährungsposition) bildet zusammen mit dem Betrag der offenen Goldposition die Währungsgesamtposition des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung.
(3) Wenn die Währungsgesamtposition 2 Prozent oder die größere der beiden getrennt zu bestimmenden Summen aller in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen in allen fremden Währungen 100 Prozent des Eigenkapitals übersteigt, ist die Währungsgesamtposition für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit 8 Prozent zu gewichten.
(4) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für die Währungsgesamtposition darf das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nach einheitlicher und dauerhafter Wahl gegenläufig ausgerichtete und nach Umrechnung in die Währung der Rechnungslegung betragsmäßig gleiche Positionen (ausgeglichene Währungsposition) in nachweislich eng verbundenen Währungen bei der Ermittlung der offenen Einzelwährungspositionen nach Absatz 1 unberücksichtigt lassen und statt dessen 50 Prozent des Betrags der ausgeglichenen Währungsposition der Nettowährungsposition nach Absatz 2 hinzufügen. 2Für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Währungsgesamtposition mit 8 Prozent zu gewichten. 3Absatz 3 ist nicht anzuwenden. 4Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat bei erstmaliger Inanspruchnahme des Wahlrechts die durchgeführte statistische Untersuchung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vorzulegen. 5Die Bundesanstalt kann die Inanspruchnahme des Wahlrechts untersagen, wenn die Untersuchung nach Satz 4 nicht sachgerecht erfolgte. 6Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die in Absatz 5 genannten Parameter nicht beachtet wurden.
(5) Fremde Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 Prozent oder für die letzten fünf Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent besteht, dass aus ausgeglichenen Einzelwährungspositionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage kein Verlust entsteht, der 4 Prozent des Wertes der ausgeglichenen Währungsposition überschreitet.
(6) 1Investmentanteile im Sinne des § 16 Absatz 11 sind bei den Aktiv- und Passivpositionen nach § 63 Absatz 1 und 2 entsprechend ihrer tatsächlichen Währungszusammensetzung anteilig zu berücksichtigen. 2Unter der Voraussetzung, dass die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in angemessener Weise sichergestellt werden, kann das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung für die Ermittlung der Währungszusammensetzung des Investmentvermögens auf Dritte zurückgreifen. 3Ermittelt das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Währungszusammensetzung des Investmentvermögens nicht selbst, muss ein Wirtschaftsprüfer spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens die Richtigkeit der Berechnung nach Satz 2 bestätigen. 4Ist die tatsächliche Währungszusammensetzung des Investmentvermögens dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht bekannt, ist davon auszugehen, dass das Investmentvermögen bis zu der im Verkaufsprospekt oder einem gleichwertigen Dokument genannten Höchstgrenze in Fremdwährungen investiert wurde. 5Die nach Satz 4 ermittelte als gehalten unterstellte Fremdwährungsposition ist bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wie eine gesonderte Währung, der Anrechnung von Gold entsprechend, zu behandeln. 6Sofern die Ausrichtung der Anlagen des Investmentvermögens bekannt ist, gilt abweichend von Satz 5, dass die Währungsposition des betreffenden Investmentvermögens entsprechend ihrer Ausrichtung nach Absatz 2 zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit aktivischer Ausrichtung oder zur Summe der offenen Einzelwährungspositionen mit passivischer Ausrichtung hinzugerechnet werden darf. 7Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung ist nicht zulässig.
§ 65 WuSolvV
§ 65 Ermittlung und Anrechnung der Rohwarenposition
(1) 1Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. 2Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.
(2) 1Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 3Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. 4Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. 5Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
1.
den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder
2.
ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,
ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.
(3) Aktivpositionen sind
1.
unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,
2.
Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,
3.
dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln entsprechend § 64,
4.
Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.
(4) Passivpositionen sind
1.
Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,
2.
vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln entsprechend § 64,
3.
Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nummer 1.
(5) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. 2Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.
§ 67 WuSolvV
§ 67 Ermittlung und Anrechnung der anderen Marktrisikopositionen
(1) 1Für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge aus anderen Marktrisikopositionen sind alle zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte, die sich auf gleichartige Basiswerte beziehen, jeweils zu einem Marktrisikoportfolio (aktuelles Marktrisikoportfolio) zusammenzufassen. 2In ein Marktrisikoportfolio dürfen nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Kontrakte eines anderen Marktrisikoportfolios verschoben werden, wenn ein nachweisbarer Sicherungszusammenhang mit Kontrakten in diesem Marktrisikoportfolio in Bezug auf die für dieses Marktrisikoportfolio relevanten Marktrisiken besteht. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Zusammenführung formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. 4Der Antrag muss Geschäftsart und -umfang in den betroffenen Marktrisikopositionen sowie Nachweise zum Sicherungszusammenhang enthalten. 5Der Antrag ist jährlich per Meldestichtag 31. Dezember für das folgende Jahr und bei geplanten oder tatsächlichen Abweichungen bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) 1Zur Ermittlung des Marktwertes des aktuellen Marktrisikoportfolios sind die Basiswerte aller Kontrakte eines aktuellen Marktrisikoportfolios, bei Optionen das Deltaäquivalent nach den Regeln entsprechend § 64, so zu zerlegen, dass keiner der dabei entstehenden Basiswerte echter Teil eines der anderen entstehenden Basiswerte ist. 2Für jeden Einzelbasiswert ist der vorzeichenbehaftete Unterschiedsbetrag aus Ansprüchen und Verpflichtungen (Nettoposition) zu bestimmen. 3Für jeden Handelstag des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums ist der für diesen Tag ermittelte durchschnittliche Marktpreis einer Einheit des Einzelbasiswertes mit dem Absolutbetrag der Nettoposition dieses Einzelbasiswertes zu multiplizieren (Tagesmarktwert der Nettoposition). 4Der Marktwert des aktuellen Marktrisikoportfolios an einem Handelstag ist die Summe der Absolutbeträge der Marktwerte der Nettopositionen. 5Die Marktwertänderung des aktuellen Marktrisikoportfolios für einen Handelstag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Marktwerten dieses Marktrisikoportfolios an diesem und am vorhergehenden Handelstag. 6Die kumulierte Marktwertänderung für einen Handelstag ist der Absolutbetrag der Summe der Marktwertänderungen für diesen und die vorhergehenden neun Handelstage, wenn jeder dieser Handelstage im Beobachtungszeitraum liegt, anderenfalls Null. 7Für auf fremde Währung lautende Kontrakte gilt § 4 entsprechend.
(3) 1Die Bundesanstalt gibt die anzuwendenden basiswertspezifischen Beobachtungszeiträume laufend bekannt. 2Steht für eine Position keine ausreichende Preishistorie zur Verfügung, sind die theoretischen Preise des Instruments zu bestimmen.
(4) 1Der Anrechnungsbetrag für jedes aktuelle Marktrisikoportfolio ergibt sich als Summe aus der mit dem Faktor 7,5 multiplizierten Standardabweichung der Marktwertänderungen dieses Marktrisikoportfolios über alle Handelstage des basiswertspezifischen Beobachtungszeitraums einschließlich des aktuellen Handelstags und der größten kumulierten Marktwertänderung für einen Handelstag im Beobachtungszeitraum. 2Zur Schätzung der Standardabweichung ist die Momenten-Methode zu verwenden. 3Der Gesamtanrechnungsbetrag für andere Marktrisikopositionen ist die Summe der Anrechnungsbeträge der aktuellen Marktrisikoportfolien.
(5) 1Die Angemessenheit der Bestimmung der theoretischen Marktwerte von Positionen nach Absatz 3 Satz 2 ist durch täglichen Rückvergleich der geschätzten mit den tatsächlichen Wertveränderungen nachweislich zu überprüfen. 2Der Marktwert jedes Marktrisikoportfolios ist für die zum Geschäftsschluss des Vortags im Bestand des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung befindlichen Kontrakte anhand der zum Geschäftsschluss des aktuellen Handelstags ermittelten Marktpreise für eine Einheit des jeweiligen Basiswertes nach dem Verfahren nach Absatz 2 zu bestimmen und die Differenz zu dem am Vortag ermittelten Marktwert dieses Marktrisikoportfolios (Wertänderung) festzustellen. 3Ist diese Wertänderung negativ und übersteigt der Absolutbetrag dieser Wertänderung den durch Quadratwurzel aus Zehn dividierten Anrechnungsbetrag des Vortags, sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über diese Ausnahme, ihre Größe und den Grund ihres Entstehens unverzüglich zu unterrichten.
(6) 1Portfolioadäquate Krisenszenarien sind regelmäßig, mindestens monatlich, durchzuführen. 2Das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat nachweislich und in angemessener Weise die Ergebnisse der Krisenszenarien in das System der risikobegrenzenden Limite einzubeziehen.