§ 37 SolvV
§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
(1) 1Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. 2Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1.
den Zwischengewinnen, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;
2.
zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;
3.
abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1.
ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0;
2.
zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
3.
dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
4.
obersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
(4) 1Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)