§ 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 KWG
1.
keine Ausschüttung aus dem hartem Kernkapital oder auf harte Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
§ 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 KWG
2.
keine Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder zu freiwilligen Rentenzahlungen übernehmen und keine variable Vergütung zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllt hat, und
§ 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 KWG
3.
keine Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.