§ 33 SolvV
§ 33 Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer
(1) 1Zur Festlegung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 10d des Kreditwesengesetzes ermittelt die Bundesanstalt quartalsweise einen Puffer-Richtwert. 2Dieser spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch ein übermäßiges Kreditwachstum bedingten Risiken im Inland wider und trägt den spezifischen volkswirtschaftlichen Gegebenheiten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes Rechnung. 3Der Puffer-Richtwert basiert auf der Abweichung des Verhältnisses der im Inland gewährten Kredite zum Bruttoinlandsprodukt (Kredite-BIP-Verhältnis) vom langfristigen Trend. 4Bei der Festlegung des Puffer-Richtwerts berücksichtigt die Bundesanstalt:
1.
einen Indikator für das Kreditwachstum im Inland und insbesondere einen Indikator, der Veränderungen des Kredite-BIP-Verhältnisses widerspiegelt;
2.
etwaige Empfehlungen zur Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite-BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend sowie zur Ermittlung der Puffer-Richtwerte des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Bei der Festlegung und Bewertung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer berücksichtigt die Bundesanstalt darüber hinaus alle etwaigen Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken gemäß Artikel 135 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) abgibt.
Fußnote
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 34 SolvV
§ 34 Veröffentlichung der Quote
1In den Fällen des § 10d Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt die für das jeweilige Quartal festgelegte Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer auf ihrer Internetseite. 2Zusätzlich werden mindestens noch die folgenden weiteren Angaben veröffentlicht:
1.
das maßgebliche Kredite-BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend,
2.
der Puffer-Richtwert nach § 33 Absatz 1,
3.
eine Begründung für die Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer,
4.
bei einer Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer das Datum, ab dem die Institute diese höhere Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen,
5.
in den Fällen, in denen das Datum nach Nummer 4 weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer nach Satz 1 liegt, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen,
6.
bei einer Herabsetzung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer der Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Quote für den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer zu erwarten ist, und eine Begründung hierfür.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 35 SolvV
§ 35 Zusätzliche Veröffentlichungen für Quoten in Drittstaaten
1Die Bundesanstalt veröffentlicht zusätzlich zu den Angaben, die nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes zu veröffentlichen sind, im Falle des § 10d Absatz 6 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Anerkennung der von einem Drittstaat festgelegten Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und in den Fällen des § 10d Absatz 7 und 8 des Kreditwesengesetzes eine Begründung für die Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer.
Fußnote
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 36 SolvV
§ 36 Maßgebliche Risikopositionen
(1) Zu den maßgeblichen Risikopositionen im Sinne von § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zählt jede Risikoposition, die keiner der Forderungsklassen des Artikels 112 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehört und für die eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
1.
sie unterliegt den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß den Artikeln 107 bis 311 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
2.
wird die Risikoposition im Handelsbuch geführt, sind die Eigenmittelanforderungen für spezifische Risiken gemäß den Artikeln 326 bis 350 oder für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken gemäß den Artikeln 362 bis 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden,
3.
handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so sind die Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 242 bis 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.
(2) 1Für die Zwecke der in § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgeschriebenen Berechnung
1.
ist die geänderte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Falle ihrer Erhöhung ab dem Datum anzuwenden, das in den nach § 34 oder nach § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten Informationen angegeben ist;
2.
ist eine geänderte Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat im Falle ihrer Erhöhung vorbehaltlich Nummer 3 ab dem Tag anzuwenden, der zwölf Monate nach dem Datum liegt, an dem die zuständige Behörde in dem Drittstaat eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bekannt gegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittstaat verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden;
3.
ist die jeweilige Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer in Fällen, in denen die Bundesanstalt die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat festlegt oder die für einen Drittstaat geltende Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer anerkennt und die Festlegung oder Anerkennung zu einer Erhöhung der bisher jeweils geltenden Quote führt, ab dem Datum anzuwenden, das in den gemäß § 10d Absatz 9 des Kreditwesengesetzes veröffentlichten Informationen angegeben ist;
4.
gilt eine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer bei einer Herabsetzung der Quote ab der Entscheidung über die Herabsetzung der Quote.
2Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 gilt eine Änderung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer für einen Drittstaat ab dem Datum als bekannt gegeben, an dem sie von der zuständigen Behörde in diesem Drittstaat nach den dort geltenden einzelstaatlichen Vorschriften veröffentlicht wird.
(3) 1Die Belegenheit eines wesentlichen Kreditengagements nach § 10d Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmt das Institut unter Berücksichtigung etwaiger Rechtsakte, die von der Europäischen Kommission hierzu auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung erlassen wurden.
Fußnote
(+++ § 36: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)
§ 37 SolvV
§ 37 Maximal ausschüttungsfähiger Betrag
(1) 1Der maximal ausschüttungsfähige Betrag im Sinne des § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem gemäß Absatz 3 festgelegten Faktor. 2Er reduziert sich durch jede nach § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
1.
den Zwischengewinnen, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;
2.
zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die nicht im Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind und die nach der letzten Entscheidung über die Gewinnausschüttung oder eine der unter § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Maßnahmen erwirtschaftet wurden;
3.
abzüglich der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Gewinne einbehalten würden.
(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtforderungsbetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
1.
ersten (das heißt des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0;
2.
zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
3.
dritten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
4.
obersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so beträgt der Faktor 0,6.
(4) 1Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:
"Qn" steht für die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.
Fußnote
(+++ § 37: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)