§ 31 Absatz 2 DerivateV
(2) 1Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. 2Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und 5.