§ 28 Absatz 4 DerivateV
(4) 1Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risikomanagement für das Investmentvermögen integriert sein. 2Die Ergebnisse der Stresstests müssen bei den Anlageentscheidungen für das Investmentvermögen angemessen berücksichtigt werden.
§ 28 Absatz 5 DerivateV
(5) Die Auslagerung der Durchführung von Stresstests bestimmt sich nach § 36 des Kapitalanlagegesetzbuches.