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DerivateverordnungVerweise

§ 31

Dokumentation, Überprüfung

DerivateV

Derivateverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I S. 1355) geändert worden ist

(1) 1Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss eine nachvollziehbare Richtlinie für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests erstellen.
2Auf Grundlage der Richtlinie ist für jedes Investmentvermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln.
3Die Geeignetheit des Programms für das Investmentvermögen ist im Programm darzulegen.
4Die durchgeführten Stresstests und deren Ergebnisse sind für jedes Investmentvermögen nachvollziehbar zu dokumentieren.
5In der Dokumentation sind Abweichungen von dem Programm gemäß Satz 2 zu begründen.
(2) 1Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102, 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu enthalten, ob die Stresstests gemäß § 29 ordnungsgemäß gestaltet und gemäß § 30 ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
2Die Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 28 Absatz 4 und 5.