§ 61 EEG 2021
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
1.
die Eigenversorgung und
2.
sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a bis 61g, 61l und 69b. 2Die §§ 61i und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) 1Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 78 Abs. 6 +++)
(+++ § 61 Abs. 5 Satz 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 5 Satz 4 AusglMechV 2015 +++)