§ 61a EEG 2021
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1.
soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2.
wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3.
wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder
4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61b EEG 2021
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
(2) 1Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn
1.
die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und
2.
in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
2§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 61c EEG 2021
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) 1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird, bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1.
ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt und
2.
folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder
b)
in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.
2Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. 3Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.
(2) 1Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. 2In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. 3§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 ist. 2Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
Fußnote
(+++ § 61c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
§ 61d EEG 2021
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffizienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
1.
nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
2.
nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und
3.
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
Fußnote
(+++ § 61d: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61d: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++) § 61d: IdF d. Art. 1 Nr. 100 G v. 21.12.2020 I 3138 mWv 1.1.2019
§ 61e EEG 2021
§ 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
(2) 1Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1.
die
a)
der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b)
vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
c)
vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
2.
die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
Fußnote
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61e: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61f EEG 2021
§ 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61e auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1.
wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und
2.
soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
1.
der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2.
nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) 1Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1.
soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2.
soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3.
wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
Fußnote
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ §§ 61a bis 61f: Zur Nichtanwendung vgl. § 7d Abs. 2 Satz 2 KWKG 2016 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61f: Zur Anwendung vgl. § 61g Abs. 2 +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61g EEG 2021
§ 61g Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61e Absatz 1 nutzt.
(2) 1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61f Absatz 1 nutzt. 2§ 61f Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach § 61f Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange
1.
die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte
a)
der handelsrechtlichen Abschreibung oder
b)
der Förderung nach diesem Gesetz oder
2.
die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.
Fußnote
(+++ § 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61g: Zur Nichtanwendung vgl. § 7 Abs. 1 Eingangssatz KWKG 2016 +++)
(+++ § 61g: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61g: Zur Anwendung vgl. § 61h +++)
(+++ § 61e bis 61g: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 17 Satz 3 KWKG 2016 +++)
§ 61l EEG 2021
§ 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) 1Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. 2Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis eingestellt wurde. 3Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). 4Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(1a) 1Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. 2Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. 3In den Fällen des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro Kalenderjahr begrenzt.
(1b) 1Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen muss,
1.
sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass
a)
sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,
b)
sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert erfasst und mitgeteilt werden,
c)
im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und
2.
seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
2Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. 3Sind mehrere Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt ferner für Strom, der an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(4) 1Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. 2Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. 3Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat. 4Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 verringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 nicht anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 61l: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 61l: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 69b EEG 2021
§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff
(1) 1Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auf null für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. 2Satz 1 ist nicht in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a begrenzt ist.
(2) 1Absatz 1 ist
1.
erst anwendbar, wenn eine Verordnung nach § 93 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff bestimmt hat, und
2.
nur auf Einrichtungen zur Herstellung von Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.
Fußnote
(+++ § 69b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 69b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Teil 5: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Teil 5: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)