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Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist

(1) Die Bank kann gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausgeben.
(2) 1Der Gesamtbetrag der von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen muss in Höhe des Nennwerts und der Zinsen jederzeit gedeckt sein.
2Als Deckung sind zulässig
1.
Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,
2.
Darlehen an inländische Körperschaften und solche Anstalten des öffentlichen Rechts, für die eine Anstaltslast oder eine auf Gesetz beruhende Gewährträgerhaftung oder eine staatliche Refinanzierungsgarantie gilt oder die das gesetzliche Recht zur Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben innehaben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt gewährte Darlehen oder sonstige Darlehen der Bank, für die Sicherheiten bestehen, die den Anforderungen des Pfandbriefgesetzes für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen oder Schiffspfandbriefen entsprechen,
3.
Darlehen der Bank, für die nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen.
3Die in Satz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann vorübergehend durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank und bei geeigneten Kreditinstituten ersetzt werden (Ersatzdeckung).
(3) 1Die zur Deckung der Schuldverschreibungen bestimmten Vermögenswerte einschließlich der Ersatzdeckung sowie Vermögenswerte in Höhe der Deckungsrücklage nach § 2 Absatz 3 sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
2§ 5 Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1) bestellt nach Anhörung der Bank einen Treuhänder und einen Stellvertreter.
2Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen.
3§ 7 Absatz 3 und 4 und die §§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die in § 11 Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde tritt.