§ 7 Absatz 3 LwRentBkG
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
§ 7 Absatz 4 LwRentBkG
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.